Allgemeine Geschäftsbedingungen und Hausordnung

der Tollwood GmbH

Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen der Tollwood GmbH (im folgenden „Veranstalter“ genannt) und den Eintrittskartenkäufern für alle Veranstaltungen mit Eintrittskarten auf dem Tollwood Festival. Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Vertrags, der durch den Erwerb von Eintrittskarten zustande kommt.

2. Tickets und Ticketerwerb

Bitte kaufen Sie Veranstaltungstickets ausschließlich bei Tollwood oder den offiziellen Ticketpartnern (z.B. München Ticket und CTS Eventim). Unautorisierte Ticketanbieter oder Wiederverkaufsplattformen verlangen häufig überhöhte Preise und Gebühren. Es ist nicht gewährleistet, dass es sich um echte Tickets handelt.

2.1. Die Eintrittskarte berechtigt zum einmaligen Besuch der auf der Karte angegebenen Veranstaltung in der angegebenen Kategorie.

2.2. Ermäßigte Karten sind nicht übertragbar und gelten nur für die berechtigte Person.

2.3. Beim Betreten des Veranstaltungsortes erfolgt eine Entwertung der Eintrittskarte. Wiedereinlass nur mit Stempel.

2.4. Bei Zuspätkommen bei bestuhlten Veranstaltungen mit nummerierten Plätzen besteht kein Anspruch mehr auf den ausgewiesenen Sitzplatz.

2.5. Bei Verlust der Eintrittskarte erfolgt kein Ersatz.

3. Ticketrückgabe & Storno

3.1. Die erworbenen Tickets sind grundsätzlich von Rückgabe und Umtausch ausgeschlossen.

3.2. Im Falle der Absage der Veranstaltung kann der Karteninhaber von dem mit dem Veranstalter geschlossenen Vertrag zurücktreten. Er hat gegen Vorlage der Eintrittskarte einen Anspruch auf Rückzahlung des Eintrittspreises.

3.3. Die Rückabwicklung des Vertrages – also die Rückgabe der Karte und die Rückzahlung des Kartenpreises entsprechend vorstehender Ziffer 3 – erfolgt über die Verkaufsstelle, bei der die Karte erworben wurde.

3.4. Eine Rückabwicklung ohne Vorlage der Originalkarte ist ausgeschlossen.

4. Zutrittsberechtigungen

Soweit nicht anders angegeben, gelten folgende Bestimmungen:

4.1. Säuglingen und Kleinkindern unter 6 Jahren wird der Zutritt zu allen Veranstaltungen, für die keine anderen Bestimmungen angegeben sind, auch in Begleitung ihrer Eltern grundsätzlich nicht gestattet.

4.2. Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 13 Jahren dürfen Veranstaltungen nur in Begleitung erziehungsberechtigter oder erziehungsbeauftragter Personen besuchen.

4.3. Ab 14 Jahren ist der Besuch von Veranstaltungen auch ohne Erziehungsberechtigte möglich (da die Veranstaltungen i.d.R. um 22 Uhr enden). Der Veranstalter empfiehlt einen Altersnachweis (Personalausweis, Kinderausweis, Reisepass, Schülerausweis o.ä.) mit zu führen, da im Zweifelsfall der Zutritt zu den Veranstaltungen verweigert werden muss.

  • Eine Ausnahme bildet die Silvesterparty. Hier ist der Zutritt erst ab 18 Jahren ohne Erziehungsberechtigte möglich.

4.4. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen Veranstaltungen alleine nur bis 24 Uhr besuchen, bei einer Dauer länger als bis 24 Uhr ist die Begleitung erziehungsberechtigter oder erziehungsbeauftragter Personen erforderlich.

4.5. Ist eine erziehungsbeauftragte Personen mit der Aufsicht Kinder oder Jugendlicher unter 18 Jahren betraut, ist das ausgefüllte Formular „Übertragung der Aufsichtspflicht“ mitzuführen, das Sie als PDF-Dokument hier finden [>>].

4.5. Liegen bei Kindern/Jugendlichen die oben beschriebenen Ausschlussgründe vor, wird ihnen der Zutritt auch dann verwehrt, wenn sie im Besitz einer Eintrittskarte sind. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).

5. Programmänderungen

5.1. Die Verlegung der Veranstaltung auf einen anderen Tag bleibt vorbehalten. Die Karten behalten auch für den Verlegungstermin ihre Gültigkeit.

5.2. Der Karteninhaber hat in diesem Fall ein Wahlrecht: Er kann vom Vertrag zurücktreten und gegen Vorlage der erworbenen Karte den Eintrittspreis vom Veranstalter zurückverlangen oder die Karte für die verlegte Veranstaltung behalten. Die Ausübung des Rücktrittsrechts und die Rückgabe der Karte sind bis zum Tag vor dem tatsächlichen Veranstaltungstermin möglich.

5.3. Eine Verzögerung des Beginns der Veranstaltung ist keine Verlegung in diesem Sinn. Eine Rückgabe der Eintrittskarte ist in diesem Fall nicht möglich.

6. Umgang mit der Eintrittskarte

6.1. Die Eintrittskarte ist aufzubewahren und nach ihrer Entwertung nicht mehr übertragbar.

6.2. Bei Verlust der Eintrittskarte erfolgt kein Ersatz.

6.3. Ein gewerblicher Weiterverkauf der Tickets ist nicht gestattet. Die Tickets dürfen nicht zu einem höheren Preis, als dem sich aus dem Ticket ergebenden Ticketpreis zuzüglich nachgewiesener und (ggf. anteilig) gezahlter Gebühren, die beim Erwerb desTickets berechnet worden sind, privat veräußert werden.

Insbesondere ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters weder die Verwendung von Tickets für gewerbliche Werbe- und / oder Marketingzwecke (bspw. als Gewinn für gewerbliche Preisausschreiben und / oder sonstige gewerbliche Gewinnspiele), noch der Ticketweiterverkauf in dem vom Hausrecht des Veranstalters erfassten Zugangs- und / oder Eingangsbereichs des Veranstaltungsgeländes gestattet.

Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit und der Veranstalter ist zum entschädigungslosen Einzug dieser Eintrittskarte berechtigt.

7. Bild- und Tonaufzeichnungen auf dem Veranstaltungsgelände

7.1. Das Fotografieren ausschließlich für den privaten Gebrauch (keine Veröffentlichung weder Print noch Online) mit Kompaktkameras oder Mobiltelefonen ist ohne Blitz gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren.

7.2. Professionelle Ausrüstung darf ausschließlich von akkreditierten Journalisten in
den Veranstaltungsraum mitgenommen werden.

7.3. Das Veröffentlichen von Fotos, Film- und Tonaufnahmen jeglicher Art ohne Genehmigung des Veranstalters ist nicht erlaubt.

8. Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen

Der Besucher willigt unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und
zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet) ein.

9. Ordnungsdienst

9.1. Der Ordnungsdienst führt die Einlass- und Sicherheitskontrollen durch. Im Zuge dessen darf der Ordnungsdienst die Besucher sowie mitgebrachte Taschen/Rucksäcke unter- bzw. durchsuchen.

9.2. Die Verweigerung dieser Kontrollmaßnahmen kann zur Verweigerung des Einlasses und zum Verweis vom Gelände führen. In dem Fall verfällt die Eintrittskarte ohne Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises.

Details dazu sind der Hausordnung zu entnehmen.

10. Ausschluss von Besuchern

10.1. Den Anweisungen des Ordnungsdienstes und des Veranstalters ist jeder Zeit unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten.

10.2. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel) begeht oder Feuerwerkskörper abbrennt, andere Besucher gefährdet, ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen.

10.3. Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte ihre Wirksamkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

11. Witterungseinflüsse & Räumung des Geländes

11.1. Der Veranstalter behält sich vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung jederzeit zu unterbrechen oder abzusagen.

11.2. Gleiches gilt bei höherer Gewalt, nach einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung oder Empfehlung oder einer Gefährdung von Besuchern sei es aufgrund einer akuten Lage (z.B. Terror oder Amoklauf), sei es, durch eine zu große Menschenansammlung.

11.3. Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Bereiche des Geländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet.

11.4. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.

12. Hör- und Gesundheitsschäden

Bei Rock- und Popkonzerten besteht aufgrund der Lautstärke die Gefahr von Hör- und Gesundheitsschäden. Dem Inhaber der Eintrittskarte ist dies bekannt. Er trifft ggf. geeignete Vorsorgemaßnahmen. Die Tollwood GmbH übernimmt für eventuell entstandene Hör- oder Gesundheitsschäden keine Haftung.

13. Haftung des Veranstalters

Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit nicht der Veranstalter, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat und wesentliche vertragliche Verpflichtungen verletzt hat. Bezüglich Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Leistung und Verzug wird auf Ziffer 1 und 3 verwiesen. Darüber
hinausgehende Schadensersatzansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn der konkrete Schaden dem Veranstalter vorhersehbar und für ihn vermeidbar war.

14. Hausordnung

Die Hausordnung und die Hinweise der Ordnungskräfte sind zu beachten.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Homepage www.tollwood.de, Facebook,
Twitter oder den Aushängen vor Ort.

Stand: 30.06.2018

Hausordnung

Tollwood Sommerfestival / Tollwood Winterfestival

Die Hausordnung verfolgt das Ziel, die Sicherheit und Ordnung auf dem Festivalgelände aufrecht zu erhalten, Gefährdungen von Personen und Sachen zu verhindern, einen störungsfreien Ablauf von Veranstaltungen zu gewährleisten sowie Aufbauten aller Art vor Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen.

Mit Betreten des Festivalgeländes erkennen die Besucher die Geltung der vorliegenden Hausordnung als vertraglich vereinbart an. Aussteller und andere Mitwirkende des Festivals haben ihre Mitarbeiter und sonstige Personen, denen sie Zutritt gewähren, von den Regelungen der Hausordnung in Kenntnis zu setzen.

1. Geltungsbereich

Die Hausordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung gilt sowohl für die Außenbereiche als auch für die Aufbauten bzw. Zelte des gesamten Festivalgeländes.

Ergänzend gelten für das Veranstaltungszelt „Musik-Arena“ (Sommerfestival) die Bestimmungen unter Punkt 4.

2. Hausrecht

2.1. Die Tollwood GmbH (nachfolgend „Veranstalter“ genannt) übt das Hausrecht auf dem Festivalgelände aus. Den Weisungen des Veranstalters und des Ordnungsdienstes zur Durchsetzung des Hausrechts ist Folge zu leisten.

2.2.  Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Hausordnung oder Behinderungen der Ausübung des Hausrechts gemäß Punkt 2.1. können zu einem sofortigen Verweis vom Gelände, in schweren Fällen zu einem vorübergehenden oder dauerhaften Haus- bzw. Betretungsverbot bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.

3. Verhalten

3.1. Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass der Veranstalter und die Mitwirkenden, Besucher und Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt werden.

3.2. Den Anweisungen des Veranstalters und des Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten.

3.3.  Im Falle einer Räumung ist jeder Besucher verpflichtet, den Weisungen des Ordnungsdienstes, des Personals und der Behörden unverzüglich nachzukommen. In der Regel können in solchen Fällen an einer Garderobe abgegebene oder in einem Schließfach eingeschlossene Gegenstände nicht abgeholt werden. Davon betroffene Besucher können sich im Nachgang diesbezüglich schriftlich an den Veranstalter wenden.

3.4. Fundsachen sind an der (Info-) Kasse am Haupteingang zum Festivalgelände oder beim Gastronomie-Personal in den Zelten abzugeben.

3.5. Abfälle sind in die dafür bereitgestellten Tonnen unter Berücksichtigung der Mülltrennung zu entsorgen.

3.6.  Kommt es zu Personen- oder Sachschäden, so ist dies dem Veranstalter unverzüglich mitzuteilen.

3.7. Grundsätzlich ist jeder Fahrverkehr auf dem Festivalgelände ab einer Stunde vor Festivalöffnung untersagt, es sei denn es besteht eine ausdrückliche Genehmigung durch den Veranstalter.

3.8. Das Recht auf dem Festivalgelände Merchandisingartikel, Speisen und Getränke sowie Waren jeder Art zu verkaufen, unentgeltlich zu verteilen oder dieses Recht auf Dritte zu übertragen, obliegt ausschließlich dem Veranstalter.

3.9.  Hunde sind an einer Leine zu führen. Bei kostenpflichtigen Veranstaltungen (Musik-Arena, Grand Chapiteau, Spiegelzelt, Silvesterparty) und bei Veranstaltungen in Zelten mit erhöhtem Besucheraufkommen sind Hunde verboten.

3.10. Den Besuchern ist insbesondere untersagt:

  • Veranstaltungen zu stören,
  • zu Bühnenveranstaltungen sperrige Gegenstände (z.B. Klappstühle) mitzubringen
  • Strafbare oder ordnungswidrige Handlungen vorzunehmen, dabei behilflich zu sein oder dazu anzustiften,
  • rassistische, fremdenfeindliche, homophobe, gewaltverherrlichende, verfassungsfeindliche, rechts- oder linksextremistische Äußerungen mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise zu tätigen, sowie derartiges Material jeglicher Art zu verteilen,
  • durch Äußerungen oder Handlungen andere wegen ihrer Hautfarbe, Religion, Herkunft, Geschlecht, sexueller Orientierung etc. zu diffamieren,
  • Bauten und Einrichtungen, insbesondere Zäune, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Masten und Dächer aller Art zu be- oder übersteigen,
  • die Bauten und Einrichtungen zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben oder anderweitig zu beschädigen,
  • Bereiche, die nicht für die Besucher bestimmt sind (z.B. Bühnen, Backstage-Bereiche, Funktionsräume, …) zu betreten,
  • Werbematerial, Drucksachen, Flugblätter o.ä. zu verteilen und Sammlungen durchzuführen, sofern dies vom Veranstalter zuvor nicht schriftlich erlaubt wurde,
  • Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder pyrotechnische Gegenstände zu zünden,
  • lärmerzeugende Instrumente (Trompeten, Trommeln, Vuvuzelas etc.), Trillerpfeifen, druckgasbetriebene Fanfaren u.ä. zu verwenden,
  • außerhalb der Toilettenanlagen die Notdurft zu verrichten,
  • Hieb-, Stich- und Schusswaffen oder ähnlich gefährliche Gegenstände sowie Drogen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) bei sich zu führen.

Darüber hinaus ist den Besuchern innerhalb von Aufbauten bzw. Zelten insbesondere nicht erlaubt:

  • zu rauchen (einschließlich der Verwendung von E-Zigaretten),
  • in den Ein- und Ausgängen zu sitzen oder zu stehen und Rettungswege zu besetzen/versperren.

3.11.  Der Ordnungsdienst darf die von Besuchern mitgeführten Taschen/Rucksäcke – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – dahingehend unter- bzw. durchsuchen, ob die Besucher wegen des Mitführens von gefährlichen bzw. verbotenen Gegenständen nach Punkt 3.10. ein Sicherheitsrisiko darstellen.

4. Für die Musik-Arena gelten folgende, ergänzende Bestimmungen:

4.1. Den Besuchern ist es untersagt folgende Gegenstände mitzubringen:

  • Glasbehälter und Dosen jeglicher Größe
  • Becher und Krüge, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material verarbeitet sind
  • andere Behältnisse über 0,5 Liter (z.B. Plastikflaschen, Tetrapaks etc.)
  • Tonaufnahmegeräte, Film-/Videokameras und professionelle Bildaufnahmegeräte
  • sperrige Gegenstände (z.B. Selfiesticks, Klappstühle etc.)
  • Gasdruckfanfaren
  • Laserpointer
  • Tiere
  • pyrotechnische und feuergefährliche Gegenstände wie zum Beispiel Feuerwerkskörper, Fackeln, Wunderkerzen u.ä.

4.2. Der Ordnungsdienst darf die Besucher sowie mitgebrachte Taschen/Rucksäcke – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – dahingehend unter- bzw. durchsuchen, ob sie wegen des Mitführens von verbotenen Gegenständen nach Punkt 3.10 und Punkt 4.1. ein Sicherheitsrisiko darstellen.

4.3. Der Einlass erfolgt gegen Vorlage einer gültigen Eintrittskarte für das jeweilige Konzert.

4.4. Besuchern wird der Einlass verweigert oder diese werden des Geländes verwiesen, ohne dass der Ticketpreis erstattet wird, wenn sie

  • Kontrollmaßnahmen gemäß Punkt 4.2. verweigern,
  • die Anordnungen des Ordnungsdienstes zur Durchsetzung des Hausrechts nicht befolgen,
  • erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen,
  • erkennbar gewaltbereit oder zur Anstiftung zu Gewalttaten bereit sind,
  • verbotene Gegenstände gemäß Punkt 3.10 und/oder 4.1. mit sich führen,

oder bei denen

  • ein örtliches Hausverbot vorliegt.

4.5. Weiteres zur Gültigkeit von Eintrittskarten regeln die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters, die auf der offiziellen Homepage www.tollwood.de eingesehen werden können.

4.6. Die Konzerte enden spätestens um 22.00 Uhr.

5. Haftung

5.1. Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit nicht der Veranstalter, sein gesetzlicher Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

5.2. Der Veranstalter haftet nicht für den Verlust von Gegenständen.

5.3. Für von Besuchern, Nutzern und deren Beauftragten sowie sonstigen Dritten verursachte Schäden haftet der Veranstalter nicht.

6. Schlussbestimmungen

6.1. Die Hausordnung kann vom Veranstalter jederzeit und ohne Angabe eines Grundes geändert werden. Mit Erlass einer geänderten Hausordnung verliert die ältere Version automatisch die Gültigkeit.

6.2. Die Hausordnung ist an der (Info-) Kasse und an den jeweiligen Abendkassen ausgehängt. Zusätzlich ist die Hausordnung in jedem Zelt hinterlegt und auf der offiziellen Homepage des Veranstalters www.tollwood.de verfügbar.

Ergänzend gelten aktuelle, ergänzende Aushänge des Veranstalters und die Anweisungen des Ordnungspersonals, sowie aktuelle Hinweise auf der offiziellen Homepage www.tollwood.de.

Stand: 21.11.2018 Tollwood GmbH

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